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Da in letzter Zeit auch in unserer Gemeinde der Gebrauch von Elektro-Scooter mehr geworden ist, wollen wir auf die geltenden Rechtsvorschriften laut § 88b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) betreffend der Benützung von öffentlichen Straßen hinweisen.Hinweis:Benützer/innen von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrer/innen geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer/innen weder gefährdet noch behindert werden.Erlaubt ist das Befahren von:
Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnungen erlaubt wird. Zuständig dafür sind die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.Verboten ist insbesondere auch:
Alter:
Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/ der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.Kinder unter 12 Jahren müssen beim Elektro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.Ausrüstung:
Abstellen:
Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.