Reisepass

Allgemeine Informationen:

HINWEIS

Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird
unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.

Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder
verloren gemeldeten Reisepässen/Personalausweisen, selbst wenn die Wiederauffindung
gemeldet wurde, nicht möglich ist.

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises kann im Inland - unabhängig
vom Wohnsitz - bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Eine Reisepass-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig:

  • Reisepass entspricht nicht mehr den Einreisebestimmungen des Gastlandes (z.B.
    Restgültigkeit)
  • Reisepass ist abgelaufen
  • Namensänderung (insbesondere bei Heirat)
  • Reisepass gibt die Identität nicht wieder 
  • Verlust oder Diebstahl

Bei Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die
Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der
Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.

Der Reisepass ist in der Regel zehn Jahre gültig. Ausgenommen sind Reisepässe für
Minderjährige unter zwölf Jahren und weitere Reisepässe. Nach Ende der Gültigkeit muss ein
neuer Reisepass ausgestellt werden - Verlängerungen sind nicht möglich.

Trotz Restgültigkeit des Reisepasses kann jederzeit ein neuer Reisepass beantragt werden.

ACHTUNG

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein
neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der
zuständigen Passbehörde.

Informationen zum Thema "Reisepass dringend benötigt" finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at

VORAUSSETZUNGEN

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

VERFAHRENSABLAUF

Persönliche Antragstellung

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich eingebracht werden.
Die Passbehörde stellt den Reisepass nicht direkt aus, dieser wird bei einer gewöhnlichen
Zustellung innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B.
Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt. Bei Antragstellung über die Gemeinde muss
mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.

Der Expresspass wird im Produktionsprozess und bei der Zustellung bevorzugt behandelt und
an eine Adresse nach Wahl zugestellt. 

Der Ein-Tages-Expresspass wird am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer feiertags)
mit einem Botendienst an eine Adresse nach Wahl zugestellt.

Die Expresspässe werden nur bei den Bezirkshauptmannschaften ausgestellt.

ERFASSUNG DER FINGERABDRÜCKE

Im Zuge der Passbeantragung werden bei Personen ab dem 12. Geburtstag mithilfe von
elektronischen Fingerabdruckscannern die Fingerabdrücke erfasst. Der Scanner macht dabei
Bilder von zwei Fingern (in der Regel von den Zeigefingern), die dann auf einem Chip im Pass
gespeichert werden. Vor dem 12. Geburtstag werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen
("Kinderpass"). Durch die Fingerabdrücke im Chip wird die Fälschungssicherheit erhöht und die
eindeutige Zuordnung des Passes zu seiner Besitzerin/ seinem Besitzer noch einfacher
nachweisbar. Die Fingerabdrücke werden bei Antragstellung im Inland spätestens zwei Monate
nach Versendung des Dokuments bzw. bei Antragstellung im Ausland spätestens vier Monate
nach Versendung des Dokuments gelöscht, somit bleiben die Fingerabdrücke nur am Chip im
Reisepass gespeichert.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

  • Alter Reisepass vorhanden:
    • Alter Reisepass (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen bzw. auf Lichtbild identifizierbar)
    • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten
      Passbildkriterien (in Farbe)
    • Gegebenfalls zusätzliche Unterlage
  • Kein Reisepass, aber ein Personalausweis vorhanden: 
       

Zuständig