Allgemeine Informationen:
HINWEIS
Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen/Personalausweisen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises kann im Inland - unabhängig vom Wohnsitz - bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Eine Reisepass-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig:
- Reisepass entspricht nicht mehr den Einreisebestimmungen des Gastlandes (z.B. Restgültigkeit)
- Reisepass ist abgelaufen
- Namensänderung (insbesondere bei Heirat)
- Reisepass gibt die Identität nicht wieder
- Verlust oder Diebstahl
Bei Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.
Der Reisepass ist in der Regel zehn Jahre gültig. Ausgenommen sind Reisepässe für Minderjährige unter zwölf Jahren und weitere Reisepässe. Nach Ende der Gültigkeit muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden - Verlängerungen sind nicht möglich.
Trotz Restgültigkeit des Reisepasses kann jederzeit ein neuer Reisepass beantragt werden.
ACHTUNG
Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein
neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der
zuständigen Passbehörde.
Informationen zum Thema "Reisepass dringend benötigt" finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at
VORAUSSETZUNGEN
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
VERFAHRENSABLAUF
Persönliche Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich eingebracht werden.
Die Passbehörde stellt den Reisepass nicht direkt aus, dieser wird bei einer gewöhnlichen Zustellung innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt. Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.
Der Expresspass wird im Produktionsprozess und bei der Zustellung bevorzugt behandelt und an eine Adresse nach Wahl zugestellt.
Der Ein-Tages-Expresspass wird am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer feiertags) mit einem Botendienst an eine Adresse nach Wahl zugestellt.
Die Expresspässe werden nur bei den Bezirkshauptmannschaften ausgestellt.
ERFASSUNG DER FINGERABDRÜCKE
Im Zuge der Passbeantragung werden bei Personen ab dem 12. Geburtstag mithilfe von
elektronischen Fingerabdruckscannern die Fingerabdrücke erfasst. Der Scanner macht dabei
Bilder von zwei Fingern (in der Regel von den Zeigefingern), die dann auf einem Chip im Pass
gespeichert werden. Vor dem 12. Geburtstag werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen
("Kinderpass"). Durch die Fingerabdrücke im Chip wird die Fälschungssicherheit erhöht und die
eindeutige Zuordnung des Passes zu seiner Besitzerin/ seinem Besitzer noch einfacher
nachweisbar. Die Fingerabdrücke werden bei Antragstellung im Inland spätestens zwei Monate
nach Versendung des Dokuments bzw. bei Antragstellung im Ausland spätestens vier Monate
nach Versendung des Dokuments gelöscht, somit bleiben die Fingerabdrücke nur am Chip im
Reisepass gespeichert.
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
- Alter Reisepass vorhanden:
- Alter Reisepass (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen bzw. auf Lichtbild identifizierbar)
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten
Passbildkriterien (in Farbe) - Gegebenfalls zusätzliche Unterlagen
- Kein Reisepass, aber ein Personalausweis vorhanden:
- Personalausweis (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen bzw. auf Lichtbild identifizierbar)
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
- Kein Reisepass, kein Personalausweis, aber ein anderer amtlicher Lichtbildausweis vorhanden:
- Kein Reisepass, kein Personalausweis und kein anderer amtlicher Lichtbildausweis vorhanden:
Gegebenenfalls werden in allen vier genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:
- Bei Namensänderung: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid
- Bei Unklarheiten zur Namensführung, zur Namensschreibweise (beispielsweise ß/ss, Doppelnamen), zum Geburtsort und ähnliches: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid, Staatsbürgerschaftsdokumente
- Bei gewünschtem Eintrag eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung Ingenieurin beziehungsweise Ingenieur:
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).
Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.
Diebstahl – Wurde der Reisepass gestohlen, wird eine inländische Diebstahlsanzeige benötigt.
Verlust – Wurde der Reisepass verloren, ist eine Meldung an die Passbehörde erforderlich.
Wiederauffindung – Wurde der Reisepass wiederaufgefunden, ist umgehend eine Meldung an die Passbehörde zu erstatten. Der Widerruf des Reisedokuments in den (internationalen) Fahndungsdatenbanken benötigt mindestens 24 Stunden, jedoch sehen die Einreisebestimmungen einiger Länder trotz Widerruf vor, dass die Einreise mit einem einmal als verloren gemeldeten Reisedokument nicht möglich ist.
€ 75,90 werden per Erlagschein vorgeschrieben