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Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt zuzuhören und sich schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.